Förderverein der Otto-Bennemann-Schule Berufsbildende Schulen Wirtschaft und Verwaltung Braunschweig e. V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Otto-Bennemann-Schule Berufsbildende Schulen Wirtschaft und Verwaltung Braunschweig". Er hat seinen Sitz in Braunschweig und führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V."

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

Der Verein dient der Förderung der kaufmännischen Bildung in ideeller und materieller Hinsicht im Bereich Wirtschaft und Verwaltung (Berufsfeld 1).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • materielle und ideelle Unterstützung von Projekten und Maßnahmen, die die kaufmännische Bildung fördern.
  • Förderung des Einsatzes neuer Technologien
  • Unterstützung aller unterrichtlichen Aktivitäten, die die Bildungsziele der Schule erreichen helfen.

Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen öffentlichen und privaten Rechts sowie sonstige Vereinigungen werden. Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die der Vorstand bestätigt. Bei Aufnahme erhält jedes Mitglied eine Satzung. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt, jeweils möglich zum Ende eines Kalenderjahres
  2. Tod des Mitgliedes
  3. Ausschluss, wenn das Vereinsmitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
  4. durch Beschluss des Vorstandes

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

Zum Gründungszeitpunkt beträgt der Mitgliedsbeitrag

  • 30,- DM für Schüler und Eltern
  • 50,- DM für Lehrer
  • 120,- DM für Firmen, Freiberufler, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Diese kann auch über eventuelle Ermäßigungen entscheiden.

Der Beitrag ist jährlich bis spätestens zum 15.02. eines Jahres zu entrichten und ist eine Bringschuld.

Spenden können auch in Form von Sachleistungen erbracht werden. Zweckgebundene Spenden müssen dem bezeichneten Zweck zugeführt werden. Für Geld- und Sachspenden wird jeweils eine Spendenquittung ausgestellt, wenn die Spende ausschließlich durch den Förderverein abgewickelt wird.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen (ab Versanddatum) und Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung (Presse) einberufen.

Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über:

  • Geschäftsbericht
  • Jahresabschluss
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Höhe des Jahresbeitrages

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres stattfinden. Der Vorstand kann weitere außerordentliche Versammlungen einberufen. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. Die Antragsteller sollten bei der Versammlung anwesend sein. Stimmrechte sind nicht übertragbar.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Beschlüsse der Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Antragstellenden Mitglieder sollten bei der Versammlung anwesend sein.

Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und regelt alle Vereinsangelegenheiten. Er besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vereinsmitgliedern, die die Aufgabenteilung untereinander abstimmen.

Außenvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind immer nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl bis zum Ende der Wahlzeit statt.

Dem Vorstand obliegt insbesondere die Verteilung der vorhandenen Mittel und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. In Pattsituationen steht dem Vorsitzenden eine Zweitstimme zu.

Über nicht realisierte Haushaltsmittel werden keine Beschlüsse gefasst. Der Vorstand ist berechtigt, die Förderungshöhe für bestimmte Projekte zu begrenzen. Zweckgebundene Spenden, die zur Realisierung eines Projekts nicht ausreichen, werden zinsbringend angespart, bis die Förderungshöhe erreicht ist.

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Kosten, die bei der Führung des Vereins anfallen, sind nachzuweisen und zu erstatten.

§ 8 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstand oder von mindestens 10% der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 9 Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Auflösung

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden.

Der Antrag kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder angenommen werden, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder umfassen muss. Ist dies nicht der Fall, so muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann endgültig entscheidet.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Sachvermögen an den Schulträger (Stadt Braunschweig), der dieses unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der kaufmännischen Bildung zu verwenden hat. Der Verein führt eine Inventarisierungsliste. Das Barvermögen wird im Sinne des Satzungszwecks verwendet.

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins im Hause der BBS III, Alte Waage 2-3, 38100 Braunschweig.